Erbrechtliche Vorsorge |
Die Deutschen verfügen über ein Nettovermögen von rund 6,5 Billionen Euro. Das bedeutet: Die Deutschen erben wie nie zuvor. Schätzungen zufolge beläuft sich die jährliche Erbmasse auch 230 Milliarden Euro. Wenn Sie rechtliche und steuerliche Fehlplanungen vermeiden wollen, sollten Sie sich rechtzeitig über die vom Gesetzvorgesehene Erbfolge bzw. über die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten informieren.
Nachlassplanung durch Testament |
In zahlreichen Fällen wird die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge Ihren Wünschen nicht gerecht werden. Hier sind viele Gründe denkbar: So kann die persönliche Bindung zu Ihren Kindern sehr unterschiedlich sein, so dass Sie dem einen mehr, dem anderen weniger geben möchten. Oder Sie möchten Ihre Kinder enterben und Ihren Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Für solche Fälle stellt Ihnen das Gesetz verschiedene Instrumente zur Verfügung, durch die Sie Ihren individuellen letzten Willen zum Ausdruck bringen können. Ein wichtiges Instrument ist das Testament.
Wer ein Testament errichten kann |
Die sogenannte Testierfähigkeit, also die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs.
Eigenhändiges Testament |
Das privatschriftliche oder eigenhändige Testament können Sie ohne Einschaltung eines Notars oder einer anderen öffentlichen Stelle errichten. Eine wirksame Erstellung ist erst nach Erreichen der Volljährigkeit ab 18 Jahren möglich.
Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments |
Das eigenhändige Testament können Sie an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Allerdings ist zu empfehlen, dieses zusätzlich beim Nachlassgericht
zu hinterlegen.
Änderung des eigenhändigen Testaments |
Das einmal errichtete eigenhändige Testament können Sie jederzeit nachträglich ändern.
Widerruf des eigenhändigen Testaments |
Sie können Ihr eigenhändiges Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
Öffentliches Testament |
Ein öffentliches oder notarielles Testament wird bei einem Notar errichtet.
Öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung |
Die Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Notars bildet den Regelfall des öffentlichen Testaments.
Errichtung des öffentlichen Testaments durch Übergabe einer Schrift |
Ein öffentliches Testament können Sie auch in der Form errichten, dass Sie dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthalte.
Amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments |
Das öffentliche Testament wird nach der Beurkundung durch den Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gebracht.
Widerruf des öffentlichen Testaments |
Auch Ihr öffentliches Testament oder einzelne Verfügungen in Ihrem öffentlichen Testament können
Sie jederzeit widerrufen.
Weitere Vorsorgemöglichkeiten:
(www.erbrecht.de/Ratsuchende/Erbrechtliche_Vorsorge/)
• Gemeinschaftliches Testament der Eheleute
• Nachlassplanung durch Erbvertrag
• Einsetzung des Erben und Enterbung
• Auflage
• Anordnungen für die Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft
• Vor- und Nacherbschaft
• Familienrechtliche Anordnungen
• Nachlassplanung für individuelle Lebenssituationen
• Gesetzliche Erbfolge
Erbschaft- und Schenkungsteuer |
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen sind sowohl für den Erblasser bei seiner Nachlassplanung als auch für den Erben nach Eintritt des Erbfalls von Bedeutung. Deshalb ist die Kenntnis der Grundsätze der Besteuerung von Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden von Bedeutung. Gesetzliche Grundlage der Besteuerung ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz.
Steuersätze |
Nach der Ermittlung des steuerrechtlich anzusetzenden
Wertes des Nachlasses und dem Abzug der so genannten Nachlassverbindlichkeiten können Sie aus dem daraus sich ergebenden Betrag den Steuersatz anwenden.
Geltenden Steuersätze sind in der folgenden Tabelle aufgelistet:
Wird eine bestimmte Wertgrenze (z.B. 300.000 Euro) überschritten, so wird der ganze Erwerb nach dem hierfür maßgebenden Prozentsatz besteuert.
Tipp: Wenn eine bestimmte Wertgrenze nur geringfügig überschritten wird, kann es unter Umständen auch dazu kommen, dass die Steuer den Mehrbetrag nicht nur aufzehrt, sondern übersteigt. Für diesen Fall sieht das Gesetz einen Härteausgleich vor.
Quelle: www.erbrecht.de, Stand: 16.02.2018
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