
Beratung in der Apotheke |
In Deutschland unterscheidet man zwischen apothekenpflichtigen, verschreibungspflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln. Verschreibungs-pflichtige Arzneimittel sind immer zugleich apothekenpflichtig.
Apothekenpersonal ist dazu verpflichtet, Patienten und Patientinnen bei der Abgabe von Arzneimitteln zu beraten und zu informieren. Patienten und Patientinnen müssen die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung, eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen sowie zur sachgerechten Aufbewahrung des Arzneimittels erhalten. Es muss sogar nachgefragt werden, ob darüber hinaus ein Beratung- oder Informationsbedarf zum Arzneimittel besteht, um dann auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden und Kundinnen einzugehen und entsprechend zu beraten.
In der Apotheke erhalten die Kunden auch Informationen darüber, welche Arzneimittel sie rezeptfrei kaufen können und wann sie gegebenenfalls besser eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen sollten. Informationen zu einer gesunden Lebensweise und hilfreiche Tipps zur Unterstützung des Heilungsprozesses runden in vielen Fällen die kompetenten Beratungsleistungen ab.
Hilfsmittel |
Zur Krankenbehandlung gehören nicht nur Arzneimittel. Oft sind auch technische oder andere Hilfsmittel medizinisch notwendig, die zusätzlich unterstützen und bei der Heilung helfen. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse vorher genehmigt werden, soweit diese nicht darauf verzichtet hat – zum Beispiel bei Hilfsmitteln unter einer bestimmten Preisgrenze. Das gilt auch, wenn das Hilfsmittel von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt verordnet wurde.


Ihr Ansprechpartner im Bereich Gesundheit in Unna-Massen

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Wo erhalten Versicherte Hilfsmittel? |
Die Versorgung der Versicherten erfolgt über Vertragspartner der Krankenkassen. Versicherte können grundsätzlich alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Bei berechtigtem Interesse können die Versicherten ausnahmsweise auch andere Leistungserbringer wählen. Dadurch entstehende Mehrkosten müssen die Versicherten aber selbst tragen.




Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de, Stand: 23.09.2021
Zuzahlungen bei Hilfsmitteln |
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, (z.B. Inkontinenzhilfen, Batterien, Sonden oder Spritzen) zahlen Versicherte zehn Prozent der Kosten pro Packung dazu – maximal aber zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln. Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags – jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. In jedem Fall zahlen Versicherte nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Preise für Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbart.
Heilmittel |
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Diese dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Voraussetzung: Das Heilmittel hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.
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