




In Deutschland gilt die freie Arztwahl |
Gesetzlich Versicherte können jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine ermächtigte ambulante Einrichtung sein.
Zugang zur Facharztbehandlung |
Damit Versicherte nicht wochenlang auf einen Facharzttermin warten müssen, wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen im Zuge des Versorgungsstärkungsgesetzes verpflichtet, soge-nannte Terminservicestellen einzurichten. Diese vermitteln einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt in zumutbarer Entfernung oder, wenn das nicht möglich ist, eine fachärztliche Untersuchung oder Behandlung im Krankenhaus. Die Wartezeit auf den Behandlungstermin darf im Regelfall vier Wochen nicht überschreiten.





Die ärztliche Zweitmeinung |
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde auch geregelt, dass Patientinnen und Patienten künftig einen Anspruch auf ein sogenanntes strukturiertes Zweitmeinungsverfahren auf Kosten der Krankenkassen haben. Dieser Anspruch umfasst eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Operationen, bei denen Unsicherheit bestehen kann, ob sie medizinisch zwingend geboten sind und sich nicht vermeiden lassen. Bei welchen Eingriffen konkret der Anspruch auf Zweitmeinung gelten wird, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien. Darin legt er außerdem fest, welche qualitativen Vorgaben für die Zweitmeinung gelten und welche Anforderungen jeweils an Ärztinnen und Ärzte gestellt werden, die eine Zweitmeinung erbringen dürfen.
Dazu gehört unter anderem eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem für den Eingriff maßgeblichen Fachgebiet. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, eine qualitativ besonders hochwertige Erbringung der Zweitmeinung zu sichern, damit Patientinnen und Patienten auf dieser Grundlage ihre Entscheidung für oder gegen den Eingriff fundiert treffen. Unabhängig von diesem neuen Verfahren bieten einige Krankenkassen ihren Versicherten schon länger und auch weiterhin eigene Zweitmeinungsverfahren für verschiedene schwerwiegende Erkrankungen an und übernehmen entsprechende Kosten als Satzungsleistung. Über die Voraussetzungen informiert die jeweilige Krankenkasse.
Zusammenarbeit von ambulanter und stationärer Versorgung
Damit Versicherte lückenlos versorgt werden, dürfen Krankenhäuser durch das Versorgungs-stärkungsgesetz mehr ambulante Leistungen übernehmen. Verbessert wird auch das Krankenhaus-Entlassungsmanagement: Beim Übergang von der Klinik zur niedergelassenen Ärztin oder zum niedergelassenen Arzt dürfen Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte künftig Arzneimittel und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhaus-behandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen sowie die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Infolge des DVG sollen Telekonsile, also der fachliche Austausch zwischen Ärztinnen und Ärzten in Zusammenhang mit der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, nicht nur unter niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, sondern auch zwischen Vertragsarztpraxis und Krankenhaus möglich sein.
Medizinische Rehabilitation |
Bei medizinischen Rehabilitationen haben die Versicherten durch das Versorgungsstärkungsgesetz künftig ein größeres Wunsch- und Wahlrecht. Sie können jetzt auch zertifizierte Reha-Einrichtungen wählen unabhängig davon, ob diese einen Versorgungsvertrag mit ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben. In der Regel müssen die anfallenden Mehrkosten jedoch selbst getragen werden.

Hausarztzentrierte Versorgung |
Wenn gesetzlich Versicherte ärztliche Hilfe benötigen, können sie grundsätzlich jede Ärztin und jeden Arzt ihres Vertrauens aufsuchen, die oder der zur Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt ist. Hausärztinnen und Hausärzte nehmen eine zentrale Stellung in der Gesundheitsversorgung ein. Sie sollten für Versicherte die erste Anlaufstation sein, um die gesamte Behandlung zu koordinieren.
Da Hausärztinnen und Hausärzte in der Regel mit der Krankheitsgeschichte und den persönlichen Lebensumständen ihrer Patientinnen und Patienten besonders vertraut sind, können sie diese koordinierende Funktion am besten ausfüllen. Sie sprechen mit ihren Patientinnen und Patienten die nächsten Behandlungsschritte ab und beraten bei Therapieentscheidungen sowie bei der Auswahl von Kliniken, Fachärztinnen und -ärzten.

Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung als Wahltarif anbieten. Hierzu schließen die Kassen mit Hausärztinnen und Hausärzten beziehungsweise Hausarztverbänden entsprechende Verträge ab.
Die Teilnahme der Versicherten an der hausarztzentrierten Versorgung ist freiwillig. Entscheiden sich Versicherte für die Teilnahme, verpflichten sie sich gegenüber ihrer Krankenkasse für ein Jahr, ausschließlich eine bestimmte Hausärztin oder einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen und immer zunächst dorthin zu gehen. Für die hausarztzentrierte Versorgung müssen die Krankenkassen ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif anbieten. Für Versicherte, die sich immer zuerst von ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt behandeln lassen, kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de, Stand 26.03.2021