Patientenverfügung |
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.
Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin
oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Die gesetzliche Grundlage dafür hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 mit dem Paragraphen 1901a Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und damit die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt.
Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der möglichen Formulierung des Schriftstücks helfen. Zudem bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Broschüre "Das Betreuungsrecht" Hinweise, wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit einer Vorsorgevollmacht festlegen können, der anstelle einer Betreuerin oder eines Betreuers handelt, falls Sie es selbst nicht mehr können.
Tipp: Zur Erstellung einer individuellen Patientenver-fügung können Sie als Anregung und Formulierungs-hilfe die Textbausteine vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz nutzen.
Patientenrechte |
Unter Patientenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zum Beispiel gegenüber der Ärztin oder dem Arzt zur Seite stehen. Dazu gehören unter anderem:
• das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
• das Recht auf Information und Aufklärung,
• das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet,
dass eine medizinische Maßnahme nur nach
erfolgter Einwilligung erfolgen darf.
Der Kanon dieser Rechte wird uneinheitlich verwendet und zum Teil auch auf Rechte gegenüber den Krankenkassen oder der privaten Krankenversicherung ausgedehnt, wie zum Beispiel das Recht auf freie Arztwahl. Ein Großteil dieser Rechte war nicht gesetzlich festgeschrieben sondern
gründete auf dem Richterrecht, der Recht-sprechung. Deshalb wurden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten im Behandlungsverhältnis erstmalig zusammenfassend im Patientenrechtegesetz geregelt, welches am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist. Der Behandlungsvertrag wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich verankert und die Versichertenrechte wurden gestärkt (siehe auch Individuelle Rechte der Patientinnen und Patienten).
Den Patientinnen und Patienten stehen auch kollektive Rechte zu. Auf institutioneller Ebene sind die maßgeblichen Patienten- und Selbsthilfe-organisationen berechtigt, ihre Position einzubringen, wenn es zum Beispiel um den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenver-sicherung, die Verteilung der ambulant tätigen Ärzte in Deutschland oder die Qualitätssicherung in Einrichtungen des Gesundheitswesens geht.
Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten |
Patientinnen und Patienten sind in vielen Gremien des Gesundheitssystems vertreten. Beispielsweise nehmen Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen an den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) teil. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Er beschließt in Richtlinien insbesondere die nähere Konkretisierung des Leistungsanspruchs gesetzlich Krankenversicherter
auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen. Das heißt, der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Hier haben sachkundige Patientenvertreter ein Mitberatungs- und Antragsrecht, zum Beispiel, wenn über neue Therapien entschieden wird oder darüber, ob bestimmte Arzneimittel sinnvoll sowie notwendig sind und von der Krankenkasse bezahlt werden.
Infolge der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde am G-BA eine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet. Die Patientenorganisationen werden inhaltlich und organisatorisch bei ihrer Arbeit im G-BA unterstützt, beispielsweise durch Fortbildungen oder die Beschaffung kostenpflichtiger Studien. Hilfestellung erhalten die Patientenvertreter auch bei der Antragstellung. Sachkundige Personen unterstützen die Patientenvertretungen in medizinischer wie in juristischer Hinsicht und verbessern dadurch deren Arbeit. Patientinnen und Patienten sitzen also mit am Tisch, wenn es um ihre Rechte und Interessen geht.
Individuelle Rechte der Patientinnen und Patienten |
Im Zusammenhang mit Ihrer konkreten medizinischen Behandlung haben Sie gegenüber Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ärztin oder bei einer stationären Behandlung auch gegenüber dem Krankenhaus zahlreiche Rechte. Zwar kann ein Behandlungserfolg trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Als Patientin oder Patient haben Sie aber Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen. Bei Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Prävention ist Ihre Würde und Integrität als Patientin oder Patient zu achten, Ihr Selbstbestimmungsrecht und Ihr Recht auf Privatsphäre zu respektieren.
Für den juristischen Laien ist es allerdings oftmals schwierig, die eigenen Rechte zu überblicken und im konkreten Fall auch tatsächlich durchzusetzen. Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz schafft hier Transparenz, indem es die entscheidenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung in einem Gesetz bündelt. Sollte es trotz des anerkannt hohen Niveaus der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungsfehler oder unzureichende Informations- oder Organisations-abläufe vorliegen, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (zum Beispiel Röntgengeräte) verursacht wurden, können Sie auch Ansprüche gegen das Pharmaunternehmen oder den Hersteller geltend machen.
Über Ihre Rechte als Patientin oder Patient informiert Sie auch die Unabhängige Patientenberatung Deutschland unter www.patientenberatung.de
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de, Stand 25.03.2021
Rechtsanwälte
Heinz Schmitz
Anwaltskanzlei Schmitz
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